Neue EU-Verordnungen zum 01.07.2019 in Kraft
Zum 01.07.2019 traten zwei Verordnungen der EU in Kraft: die Durchführungsverordnung2019/947 und die Delegierte Verordnung 2019/945. Beide Verordnungen haben das Ziel, einen einheitlichen rechtlichen Rahmen für den Betrieb von Drohnen innerhalb der EU zu schaffen.
Mit einer Übergangsfrist von nur 12 Monaten gelten sie ab dem 01.01.2021 in den Mitgliedstaaten der EU. Damit werden die beiden Verordnungen die gesetzlichen Grundlagen für Fernpiloten (so der neue Rechtsbegriff) in Deutschland nachhaltig beeinflussen.
Aufgrund der aktuellen Corona-Krise wird der Termin für die Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/974 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge auf den 31.12.2020 verschoben.


Fragen zu „Drohnenführerscheinen“ und dem Drohnenbetrieb ab dem 31.12.2020
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird ein zivil genutztes UAS auch als Drohne bezeichnet, wobei der Begriff Drohne ursprünglich nur für militärisch genutzte UAS verwendet wurde und eigentlich auch nur für den fliegenden Teil des „Systems“. Zum unbemannten Luftfahrtsystem gehören weiter die Steuereinheit und die Signalübertragungsstrecke.
– maximale Flughöhe: 120 m über Grund,
– unmittelbarer Sichtkontakt zur Drohne während des gesamten Fluges bzw. eingeschalteter Follow-me-Modus ,
– Mindestalter des Steuerers 16 Jahre,
– Höchstgewicht der Drohne 25 kg,
– kein Transport gefährlicher Güter,
– kein Abwurf von Gegenständen,
Die offene Kategorie umfasst insgesamt drei Unterkategorien (A1, A2, A3), für welche jeweils weitere zusätzliche Einschränkungen bestehen.
Unterkategorie A1:
In dieser Unterkategorie kommen Drohnen mit einem Abfluggewicht von unter 900 g zum Einsatz. Handelt es sich um eine nach EU-Regularien zertifizierte Drohne, so sind diese mit einem der folgenden Zeichen gekennzeichnet:


Drohnen, welche mit einer „0“ gekennzeichnet sind, weisen ein Abfluggewicht unter 250 g und eine Höchstgeschwindigkeit (horizontal) von 19 m/s auf. Alle anderen Drohnen unter 900 g Abfluggewicht werden mit einer „1“ gekennzeichnet.
Mit Drohnen der Unterkategorie A1 darf an unbeteiligte Personen herangeflogen werden, wobei vermieden werden sollte die Personen dabei zu überfliegen.
Unterkategorie A2:
In dieser Unterkategorie kommen Drohnen mit einem Abfluggewicht bis zu 4 kg zum Einsatz. Handelt es sich um eine nach EU-Regularien zertifizierte Drohne, so kommen neben den Drohnen der Unterkategorie A1 (C0 und C1) auch Drohnen mit der Kennzeichnung der Klasse C2 zum Einsatz.

In dieser Unterkategorie betriebene Drohnen dürfen horizontal bis zu 30 m an unbeteiligte Personen herangeflogen werden. Sofern sich die Drohne im „Langsamflugmodus“ befindet, darf bis auf 5 m an unbeteiligte Personen herangeflogen werden.
Unterkategorie A3:
In dieser Unterkategorie kommen zusätzlich zu den Drohnen der Kategorien C0 bis C2, Drohnen von weniger als 25 kg Abfluggewicht zum Einsatz, die mit einer „3“ oder einer „4“ gekennzeichnet sind.


Drohnen in dieser Unterkategorie dürfen nur geflogen werden, wenn nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass während des gesamten Fluges keine unbeteiligten Personen gefährdet werden. Während des Fluges ist ein Mindestabstand von 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten zu wahren.
Es handelt sich dabei um eines der folgenden Dokumente:
Kenntnisnachweis nach § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) – im Folgenden nur Kenntnisnachweis genannt,
Bescheinigung über eine Einweisung über einen Luftsportverband nach § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 LuftVO – im Folgenden nur Einweisungsbescheinigung genannt,
Nachweis für Fernpiloten über den Abschluss eines Onlinetrainings und einer Onlineprüfung ihrer Theoriekenntnisse nach den Punkten UAS.OPEN.020 und UAS.OPEN.040 der Verordnung (EU) 2019/947 – im Folgenden EU-Kompetenznachweis genannt,
Zeugnis über die Kompetenz von Fernpiloten nach Punkt UAS.OPEN.030 der Verordnung (EU) 2019/947 – im Folgenden EU-Fernpiloten-Zeugnis genannt.
Kenntnisnachweise oder Einweisungsbescheinigungen sind in der Übergangszeit bis zum 31.12.2021 weiterhin gültig und berechtigen zum Steuern von Drohnen in allen Unterkategorien der „Offenen Kategorie“. Es gelten jedoch Einschränkungen, wenn die Drohne nicht EU-Recht konform ist (Bestandsdrohnen). Im Gegensatz zu EU-Kompetenznachweisen und EU-Fernpiloten-Zeugnissen sind die Kenntnisnachweise und Einweisungsbescheinigungen weiterhin nur in Deutschland gültig!
Ab dem 1. Januar 2022 muss jeder Steuerer einer Drohne im Besitz eines EU-Kompetenznachweises oder eines EU-Fernpiloten-Zeugnisses sein. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Drohnen der klasse C0 Abfluggewicht<250g und Höchstgeschwindigkeit (horizontal) <19 m/s).>
Die Art des benötigten „Drohnenführerscheins“ hängt davon ab, wo die Drohne geflogen werden soll und ob diese bereits nach dem neuem EU-Recht (Verordnung (EU) 2019/945) zertifiziert ist. Zertifizierte Drohnen tragen die entsprechenden Klassifizierungskennzeichen, welches die Drohnenkategorie angibt.
1. Drohnen ohne Klassifizierung nach EU-Recht (Bestandsdrohnen):
1.1. unter 250 g und Höchstgeschwindigkeit (horizontal) <19 m/s :
Es ist kein „Drohnenführerschein“ erforderlich, wobei die Regularien der Offenen Kategorie trotzdem gelten. Um sich über diese Regularien zu informieren wird die Absolvierung des Onlinetrainings empfohlen, auf Wunsch kann anschließend auch die Onlineprüfung abgelegt werden.
1.2. unter 500 g:
Bis zum 1.1.2022 wird weiterhin kein „Drohnenführerschein“ benötigt. Die Drohne darf in allen Unterkategorien der Offenen Kategorie betrieben werden, wobei die EU-Drohnen-Regularien weiterhin gelten.
Ab dem 1.1.2022 wird zwingend ein EU-Kompetenznachweis zum Steuern von Drohnen der offenen Kategorie benötigt.
1.3. unter 2 kg:
Es wird ein EU-Fernpiloten-Zeugnis benötigt, sofern die Drohne nicht in der Unterkategorie A3 betrieben werden soll. Die Drohne darf nicht näher als 50 m (horizontal) an Menschen herangeflogen werden. Wenn eine Drohne in der Unterkategorie A3 betrieben soll, wird hierfür ein EU-Kompetenznachweis, alternativ bis zum 1.1.2022 ein Kenntnisnachweis oder eine Einweisungsbescheinigung, benötigt.
1.4. unter 25 kg:
Für den Betrieb von Drohnen zwischen 2 kg und 25 kg Abfluggewicht wird ein EU-Kompetenznachweis benötigt. Alternativ darf die Drohne bis zum 1. Januar 2022 mit einem Kenntnisnachweis bzw. einer Einweisungsbescheinigung gesteuert werden. Die Drohne darf nur in der Unterkategorie A3 betrieben werden.
2. Drohnen mit EU-Klassifizierung
2.1. unter 250 g (Kennzeichnung C0):
Es ist kein „Drohnenführerschein“ erforderlich, wobei sich trotzdem an die Regularien der Offenen Kategorie gehalten werden muss. Um sich über diese Regularien zu informieren, wird die Absolvierung des Onlinetrainings empfohlen, auf Wunsch kann anschließend auch die Onlineprüfung abgelegt werden.
2.2. unter 900 g (Kennzeichnung C1):
Es wird ein EU-Kompetenznachweis benötigt. Bis zum 1. Januar 2022 darf die Drohne alternativ mit einem Kenntnisnachweis bzw. einer Einweisungsbescheinigung gesteuert werden.
2.3. unter 4 kg (Kennzeichnung C2)
Es wird ein EU-Fernpiloten-Zeugnis benötigt, wenn die Drohne in der Offenen Kategorie, Unterkategorie A2 betrieben werden soll. Für den Betrieb in der Unterkategorie A3 ist ein EU-Kompetenznachweis ausreichend. Bis zum 1. Januar 2022 darf die Drohne alternativ noch weiterhin mit einem Kenntnisnachweis bzw. einer Einweisungsbescheinigung gesteuert werden
2.4. unter 25 kg (Kennzeichnung C3 oder C4)
Es wird ein EU-Kompetenznachweis benötigt. Alternativ darf die Drohne bis zum 1. Januar 2022 mit einem Kenntnisnachweis bzw. einer Einweisungsbescheinigung gesteuert werden.
EU-Kompetenznachweis für die Offene Kategorie, Unterkategorien A1 und A3
Der EU-Kompetenznachweis wird nach der erfolgreichen Absolvierung eines Onlinetrainings und einer Onlineprüfung vergeben und bestätigt, dass eine ausreichende Kompetenz für das Steuern einer Drohne mit einem relativ niedrigen Gefährdungspotential beim Steuerer vorliegt. Die Prüfung besteht aus 40 Multiple-Choice-Fragen aus insgesamt 9 Fachgebieten. Sowohl das Onlinetraining als auch die Prüfung können mehrmals absolviert werden, falls die Fragen nicht mindestens zu 75 % richtig beantwortet werden. Als Nachweis der erfolgreichen Prüfung erhält der Bewerber ein entsprechendes Dokument. Das Luftfahrt-Bundesamt wird dieses Training und die Prüfung ab dem 4. Quartal 2020 anbieten.

EU-Fernpiloten-Zeugnis für die Offene Kategorie, Unterkategorie A2
Für die Beantragung eines Fernpiloten-Zeugnisses für den Betrieb in der Unterkategorie A2 bedarf es eines EU-Kompetenznachweises. Des Weiteren ist ein praktisches Selbsttraining unter den Bedingungen der Unterkategorie A3 (am besten auf einem freien Feld) durchzuführen. Bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Prüfstelle für die Abnahme einer entsprechenden Theorieprüfung ist eine weitere, auf der Onlineprüfung aufbauende Theorieprüfung abzulegen. Diese besteht aus 30 Multiple-Choice-Fragen aus 3 Fachgebieten. Viele dieser anerkannten Prüfstellen kombinieren das praktische Training mit der Vorbereitung auf die theoretische Prüfung und nehmen anschließend die Prüfung ab. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Prüfung kann das EU-Fernpiloten-Zeugnis beim Luftfahrt-Bundesamt beantragt werden.

Kenntnisnachweise für Steuerer von unbemannten Luftfahrzeugen können bis zum 31.12.2021 auf Antrag in einen EU-Kompetenznachweise für die Unterkategorien A1/A3 umgeschrieben werden.
Warum wird das Umschreiben des Kenntnisnachweises nicht empfohlen?
Im Gegensatz zu einem umgeschriebenen EU-Kompetenznachweis, der nur für die Restdauer der Gültigkeit des Kenntnisnachweises erteilt wird, ist ein neu erworbener EU-Kompetenznachweis für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig. Zudem führt das Onlinetraining für den EU-Kompetenznachweis optimal in das neue EU-Drohnenrecht ein.
Unter Umständen können Drohnen, die nicht nach neuem EU-Recht zertifiziert wurden, nicht mehr wie gewohnt geflogen werden.
Drohnen unter 250 g dürfen unter den Bedingungen der Unterkategorie A1 der Offenen Kategorie, Drohnen bis 25 kg in der Unterkategorie A3 betrieben werden.
Zusätzlich gelten bis zum 1. Januar 2023 nationale Übergangsregelungen. In der Bundesrepublik Deutschland gelten folgende Regelungen für den weiteren Betrieb nicht EU-Recht konformer Drohnen:
Drohnen bis 500 g dürfen in der Unterkategorie A1 weiterhin ohne „Drohnenführerschein“ betrieben werden.
Steuerer von Drohnen bis 2 kg, dürfen ihre Drohne in einer Entfernung bis zu 50 m zu Menschen betreiben, wenn sie über ein EU-Fernpiloten-Zeugnis verfügen. Alternativ darf diese Drohne unter den Betriebsbedingungen der Unterkategorie A3 betrieben werden. Dazu muss der Steuerer in der Zeit bis zum 1. Januar 2022, sofern er nicht im Besitz des EU-Kompetenznachweises ist, über einen Kenntnisnachweis bzw. eine Einweisungsbescheinigung verfügen. Ab dem 1. Januar 2022 ist für den Betrieb in der Unterkategorie A3 nur noch der EU-Kompetenznachweis für Steuerer zulässig.
Drohnen von mehr als 2 kg bis 25 kg dürfen nur in der Unterkategorie A3 betrieben werden. Steuerer benötigen für den Betrieb nicht EU-Recht konformer Drohnen einen EU-Kompetenznachweis. Bis zum 1. Januar 2022 darf auf der Grundlage eines Kenntnisnachweises bzw. einer Einweisungsbescheinigung geflogen werden.

Ein Betreiber kann unter seiner Registrierung mehrere Drohnen betreiben und diese auch in Eigenregie durch andere Drohnen ersetzen. Registrieren muss sich jeder Betreiber, der eine Drohne mit einem Höchstabfluggewicht von 250 g oder mehr betreibt. Registrieren müssen sich auch Betreiber von Drohnen von weniger als 250 g, wenn die Drohne mit einem Sensor zur Erfassung personengebundener Daten, z.B. einer Kamera, ausgestattet ist.
Das EU-Drohnenrecht kennt auch die „Spezielle“ und die „Zulassungspflichtige Kategorie“. Der Drohnenbetrieb in diesen beiden Kategorien bedarf, im Gegensatz zur Offenen Kategorie, einer oder mehrerer vorheriger Genehmigung(-en) durch die zuständige Luftfahrtbehörde.
Die Spezielle oder Zulassungspflichtige Kategorie wird erreicht, wenn der Betriebsrahmen der offenen Kategorie verlassen wird, z.B. wenn mit der Drohne über 120 m hoch geflogen wird oder die Drohne außerhalb der Sichtweise betrieben wird.
Die Regelungen zur Erlangung einer Betriebsgenehmigung in diesen Kategorien sind nicht Gegenstand dieser FAQ.
Achtung! Auch wenn die e-ID in die Fernidentifikationsfunktion der Drohne eingegeben wurde, muss diese zusätzlich auch physisch an der Drohne selbst angebracht sein.
Quelle: https://www.lba.de/DE/Luftfahrtpersonal/Unbemannte_Fluggeraete/FAQ/FAQ_Drohnenfuehrerschein_12_20/FAQ_node.html