Steuerer von Drohnen müssen ab dem 31.12.2020 in vielen Fällen über ein im allgemeinen Sprachgebrauch als „Drohnenführerschein“ bezeichnetes Dokument verfügen, sofern sie eine Drohne in der Offenen Kategorie betreiben.
Es handelt sich dabei um eines der folgenden Dokumente:
Kenntnisnachweis nach § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) – im Folgenden nur Kenntnisnachweis genannt,
Bescheinigung über eine Einweisung über einen Luftsportverband nach § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 LuftVO – im Folgenden nur Einweisungsbescheinigung genannt,
Nachweis für Fernpiloten über den Abschluss eines Onlinetrainings und einer Onlineprüfung ihrer Theoriekenntnisse nach den Punkten UAS.OPEN.020 und UAS.OPEN.040 der Verordnung (EU) 2019/947 – im Folgenden EU-Kompetenznachweis genannt,
Zeugnis über die Kompetenz von Fernpiloten nach Punkt UAS.OPEN.030 der Verordnung (EU) 2019/947 – im Folgenden EU-Fernpiloten-Zeugnis genannt.
Kenntnisnachweise oder Einweisungsbescheinigungen sind in der Übergangszeit bis zum 31.12.2021 weiterhin gültig und berechtigen zum Steuern von Drohnen in allen Unterkategorien der „Offenen Kategorie“. Es gelten jedoch Einschränkungen, wenn die Drohne nicht EU-Recht konform ist (Bestandsdrohnen). Im Gegensatz zu EU-Kompetenznachweisen und EU-Fernpiloten-Zeugnissen sind die Kenntnisnachweise und Einweisungsbescheinigungen weiterhin nur in Deutschland gültig!
Ab dem 1. Januar 2022 muss jeder Steuerer einer Drohne im Besitz eines EU-Kompetenznachweises oder eines EU-Fernpiloten-Zeugnisses sein. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Drohnen der klasse C0 Abfluggewicht<250g und Höchstgeschwindigkeit (horizontal) <19 m/s).
Die Art des benötigten „Drohnenführerscheins“ hängt davon ab, wo die Drohne geflogen werden soll und ob diese bereits nach dem neuem EU-Recht (Verordnung (EU) 2019/945) zertifiziert ist. Zertifizierte Drohnen tragen die entsprechenden Klassifizierungskennzeichen, welches die Drohnenkategorie angibt.
1. Drohnen ohne Klassifizierung nach EU-Recht (Bestandsdrohnen):
1.1. unter 250 g und Höchstgeschwindigkeit (horizontal) <19 m/s :
Es ist kein „Drohnenführerschein“ erforderlich, wobei die Regularien der Offenen Kategorie trotzdem gelten. Um sich über diese Regularien zu informieren wird die Absolvierung des Onlinetrainings empfohlen, auf Wunsch kann anschließend auch die Onlineprüfung abgelegt werden.
1.2. unter 500 g:
Bis zum 1.1.2022 wird weiterhin kein „Drohnenführerschein“ benötigt. Die Drohne darf in allen Unterkategorien der Offenen Kategorie betrieben werden, wobei die EU-Drohnen-Regularien weiterhin gelten.
Ab dem 1.1.2022 wird zwingend ein EU-Kompetenznachweis zum Steuern von Drohnen der offenen Kategorie benötigt.
1.3. unter 2 kg:
Es wird ein EU-Fernpiloten-Zeugnis benötigt, sofern die Drohne nicht in der Unterkategorie A3 betrieben werden soll. Die Drohne darf nicht näher als 50 m (horizontal) an Menschen herangeflogen werden. Wenn eine Drohne in der Unterkategorie A3 betrieben soll, wird hierfür ein EU-Kompetenznachweis, alternativ bis zum 1.1.2022 ein Kenntnisnachweis oder eine Einweisungsbescheinigung, benötigt.
1.4. unter 25 kg:
Für den Betrieb von Drohnen zwischen 2 kg und 25 kg Abfluggewicht wird ein EU-Kompetenznachweis benötigt. Alternativ darf die Drohne bis zum 1. Januar 2022 mit einem Kenntnisnachweis bzw. einer Einweisungsbescheinigung gesteuert werden. Die Drohne darf nur in der Unterkategorie A3 betrieben werden.
2. Drohnen mit EU-Klassifizierung
2.1. unter 250 g (Kennzeichnung C0):
Es ist kein „Drohnenführerschein“ erforderlich, wobei sich trotzdem an die Regularien der Offenen Kategorie gehalten werden muss. Um sich über diese Regularien zu informieren, wird die Absolvierung des Onlinetrainings empfohlen, auf Wunsch kann anschließend auch die Onlineprüfung abgelegt werden.
2.2. unter 900 g (Kennzeichnung C1):
Es wird ein EU-Kompetenznachweis benötigt. Bis zum 1. Januar 2022 darf die Drohne alternativ mit einem Kenntnisnachweis bzw. einer Einweisungsbescheinigung gesteuert werden.
2.3. unter 4 kg (Kennzeichnung C2)
Es wird ein EU-Fernpiloten-Zeugnis benötigt, wenn die Drohne in der Offenen Kategorie, Unterkategorie A2 betrieben werden soll. Für den Betrieb in der Unterkategorie A3 ist ein EU-Kompetenznachweis ausreichend. Bis zum 1. Januar 2022 darf die Drohne alternativ noch weiterhin mit einem Kenntnisnachweis bzw. einer Einweisungsbescheinigung gesteuert werden
2.4. unter 25 kg (Kennzeichnung C3 oder C4)
Es wird ein EU-Kompetenznachweis benötigt. Alternativ darf die Drohne bis zum 1. Januar 2022 mit einem Kenntnisnachweis bzw. einer Einweisungsbescheinigung gesteuert werden.