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EU-Fernpilotenzeugnis A2 für Drohnenpiloten

Das Fernpilotenzeugnis soll die Kompetenz von Fernpiloten nach Punkt UAS.OPEN.030 der EU-Verordnung 2019/947 dokumentieren und gilt in der gesamten EU. Ein Fernpilot ist dabei die neue gesetzliche Bezeichnung für den Steuerer einer Drohne.

Da das Fernpilotenzeugnis eine Ergänzung zum kleinen EU-Kompetenznachweis A1/A3 darstellt, wird es auch als "großer EU-Drohnenführerschein" bezeichnet, obwohl der Prüfungsumfang mit 30 Fragen geringer als beim kleinen Schein ist (40 Prüfungsfragen). 

Um in der open category die Priviligien der Unterkategorie A2 nutzen zu können, muss der Fernpilot Inhaber des Fernpilotenzeugnis sein. Zu diesen Privilegien zählt insbesondere, dass mit einer nach C2 klassifizierten Drohne deutlich dichter an unbeteiligte Personen herangeflogen werden darf (im Langsamflugmodus und unter Einhaltung der 1:1-Regel bis auf 5 Meter). 


Genauso wie der kleine A1/A3-Schein ist auch das Fernpilotenzeugnis A2 Voraussetzung für weitergehende Qualifikationen von Drohnenpiloten, z.B. um theoretische und praktische Prüfungen im Rahmen eines Standard-Szenario ablegen zu können.

EU-Verordnungen in deutsches Luftrecht

Neue Drohnen-Gesetze in der EUNeue EU-Verordnungen zum 01.07.2019 in Kraft

Zum 01.07.2019 traten zwei Verordnungen der EU in Kraft: die Durchführungsverordnung2019/947 und die Delegierte Verordnung 2019/945. Beide Verordnungen haben das Ziel, einen einheitlichen rechtlichen Rahmen für den Betrieb von Drohnen innerhalb der EU zu schaffen.

Mit einer Übergangsfrist von nur 12 Monaten gelten sie ab dem 01.01.2021 in den Mitgliedstaaten der EU. Damit werden die beiden Verordnungen die gesetzlichen Grundlagen für Fernpiloten (so der neue Rechtsbegriff) in Deutschland nachhaltig beeinflussen.

Aufgrund der aktuellen Corona-Krise wird der Termin für die Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/974 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge auf den 31.12.2020 verschoben. 

Luftrecht und Sicherheit