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Die gute Nachricht, gleich vorweg… was auf der Digitalen Plattform für unbemannte Luftfahrt (dipul.de) des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr leider missverständlich formuliert und daher in manchen Medien falsch dargestellt wurde, ist nun klargestellt: Rehkitzretter, die Drohnen ohne C-Zertifizierung einsetzen (auch Bestandsdrohnen genannt), müssen nicht pauschal 150 m Abstand zu Menschen halten und sind daher auch nicht gezwungen, neue C2-klassifizierte Drohnen anzuschaffen.

In Berichten wie „Neue Regeln für Kitzrettung mit Drohnen – fast alle Copter betroffen“ wurde warnend auf einzuhaltende Mindestabstand von 150 m zu Menschen für Flugeinsätze in der Unterkategorie A3 der Offenen Kategorie hingewiesen.

Grund dafür war die in dipul.de vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) veröffentlichte textliche Beschreibung der Begrenzungen für A3, unter die ja die Bestandsdrohnen ohne C-Klassifizierung ab 250 g Abfluggewicht fallen. Dies ist zwar in der Tabelle korrekt aufgeführt, in dem einleitenden Textabsatz zur Unterkategorie A3 war das jedoch wie folgt beschrieben worden:

Die Unterkategorie A3 erlaubt Flüge mit Drohnen mit einem Startgewicht von bis zu 25 kg. Allerdings muss beim Betrieb in dieser Kategorie ein Sicherheitsabstand von mindestens 150 m zu allen Menschen, besiedelten Gebieten, Erholungsgebieten, Industrieanlagen usw. im Rahmen der geografischen Gebiete eingehalten werden.

Leider wurde diese Formulierung bereits von vielen Medien und z. T. auch anderen offiziellen Seiten übernommen und sorgten so für große Verunsicherung in der Community der Rehkitzretter und Landwirte. Demnach hätten nicht nur die Drohnen zu Passanten, sondern auch die Fernpiloten und die eingewiesene Flight-Crew selbst 150 m Abstand zur Drohne halten müssen, was bereits den Start und die Landung deutlich erschwert hätte.

Wir haben die Medien und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) auf die missverständlicher Formulierung aufmerksam gemacht. Die entsprechende Textstelle wurde schnell korrigiert und „Menschen“ durch „besiedelte Wohngebiete“ ersetzt, wie es auch in der EU-Verordnung festgelegt ist. Nun heißt es in der neuen Textbeschreibung bei Dipul richtigerweise: 

Die Unterkategorie A3 erlaubt Flüge mit Drohnen mit einem Startgewicht von bis zu 25 kg. Allerdings muss beim Betrieb in dieser Kategorie ein Sicherheitsabstand von mindestens 150 m zu besiedelten Wohngebieten, Gewerbegebieten, Industriegebieten und Erholungsgebieten im Rahmen der geografischen Gebiete eingehalten werden.

Solltet Ihr ebenfalls die ursprüngliche Formulierung auf Euren Webseiten übernommen haben, bitten wir Euch, diese entsprechend zu ändern und uns auch unter info@bvcp.de mitzuteilen, wenn Euch das auf anderen Webseiten, in Social-Media-Kanälen oder in anderen Veröffentlichungen auffällt.

Maßgeblich ist die europäische Regulierung:

Ohne C-Klassifizierung fliegt man mit seinen bisherigen Bestandsdrohnen ab 250 g Abfluggewicht in der Unterkategorie A3 der offenen Kategorie und hierfür gelten folgende horizontalen Mindestabstandsregeln zu nicht involvierten Personen (s. auch: EASA Easy Access Rules „AMC1 UAS.OPEN.040(1) Operations in subcategory A3“ auf S. 177): 

  • Mindestens 30 m Abstand
  • Mindesthöhe gemäß 1:1-Regel ist zu beachten (mindestens soviel Abstand wie Flughöhe)
  • Mindestens den Abstand, den die Drohne bei Höchstgeschwindigkeit in 2 Sekunden zurücklegen kann (Bsp.: bei 18 m/sec. Maximalgeschwindigkeit wären das 36 m)

Wichtiger Hinweis: es gilt jeweils die Regelung mit dem größten Abstand. 

Übrigens: der BVCP hatte bereits im Dezember letzten Jahres in einem Treffen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA) klären können, dass Naturschutzgebiete nicht grundsätzlich als Erholungsgebiete anzusehen sind und daher zu diesen kein Abstand von 150 Metern eingehalten werden muss.

Quelle: BVCP.de